Zwar hat er ausgeführt, dass er das Risiko für eine Ausführungsgefahr der ausgesprochenen Todesdrohungen derzeit für tief halte (Akten pag. 2376) bzw. sich aktuell diesbezüglich eine weniger belastete Situation darstelle, weil der Beschwerdeführer kein Mensch sei, der grundsätzlich schwere Gewalt bejahe, er in diesem Bereich auch noch nie auffällig geworden sei und bei ihm zudem auch keine Waffenaffinität zu erkennen sei (Akten pag. 2378 und 2513). Dennoch hat Dr. J.______