Wie sich aus dem Gutachten ergebe, seien die Todesdrohungen zudem in einem Zustand deutlicher Trunkenheit ausgestossen worden, nicht aber, wenn der Beschwerdeführer nüchtern gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigt, dass er auch nach einer Haftentlassung abstinent bleiben wolle, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft keine Todesdrohungen mehr aussprechen werde. Ebenfalls seien gemäss Gutachten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf irgendwelche Vorbereitungshandlungen oder Planungen zur allfälligen Umsetzung der Drohungen gegeben gewesen.