Es werde korrekterweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erscheinung getreten sei, was für den Sachverständigen gewichtige Punkte seien, die gegen eine Ausführungsgefahr sprächen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, seien die Todesdrohungen zudem in einem Zustand deutlicher Trunkenheit ausgestossen worden, nicht aber, wenn der Beschwerdeführer nüchtern gewesen sei.