Weiter wird ausgeführt, im Gutachten werde zur Ausführungsgefahr ausgeführt, dass eine solche Frage immer schwer zu beantworten sei und insbesondere die Wahrscheinlichkeit schwer zu bestimmen sei für Personen, die zuvor mit dem, was sie androhen – wie bei den vorliegenden Todesdrohungen –, nie in Erscheinung getreten seien. Es werde korrekterweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erscheinung getreten sei, was für den Sachverständigen gewichtige Punkte seien, die gegen eine Ausführungsgefahr sprächen.