Es sei auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten abzustellen; etwas anderes sei nicht zulässig, ansonsten habe das Gericht darzulegen, aus welchen Gründen es an der gutachterlichen Einschätzung zweifle. Weiter wird ausgeführt, im Gutachten werde zur Ausführungsgefahr ausgeführt, dass eine solche Frage immer schwer zu beantworten sei und insbesondere die Wahrscheinlichkeit schwer zu bestimmen sei für Personen, die zuvor mit dem, was sie androhen – wie bei den vorliegenden Todesdrohungen –, nie in Erscheinung getreten seien.