11 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2.1 In der Beschwerde wird das Vorliegen von Ausführungsgefahr bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, der Gutachter Dr. J.________ halte das Risiko für eine Ausführungsgefahr derzeit für tief. Es sei auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten abzustellen;