2663) als auch in seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer zu diesem Haftgrund geäussert. Überdies hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich – nachdem die Ausführungsgefahr auch durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer thematisiert worden war – im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen nochmals dazu zu äussern. Einer Prüfung der Ausführungsgefahr steht mithin nichts entgegen. 6.2 Gemäss Art.