Da die Vorinstanz die Ausführungsgefahr grundsätzlich offengelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft werden kann. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis) und das Bundesgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen (vgl. Urteil