1892] sowie des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2024 [Akten pag. 1911]). Im angefochtenen Beschluss hat das Regionalgericht die Ausführungsgefahr grundsätzlich offengelassen, dabei jedoch dennoch einige Ausführungen dazu gemacht. 6.1 Da die Vorinstanz die Ausführungsgefahr grundsätzlich offengelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft werden kann.