Darin ist festgehalten, dass beim Beschwerdeführer viel Wut und Aggressionspotenzial wahrnehmbar gewesen sei. Sei etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen, sei er kaum wiederzuerkennen gewesen, dann habe er Drohungen gegen Behörden oder Betreuer ausgesprochen und habe sich kaum beherrschen können. Wüste Beschimpfungen des Personals, begleitet von Schlägen gegen die Zellentür seien die Folge gewesen (Akten pag. 2061). 5.6 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die (einfache) Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.