Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer teilweise auch ohne Einfluss von Alkohol drohend und aggressiv verhält, was er jüngst anlässlich des zuvor in E. 5.2.2 (zweiter Abschnitt) geschilderten Vorfalls in der Haft demonstrierte und auch seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragung vor Regionalgericht vom 27. Februar 2024 aussagte (Akten pag. 2209). Weiter ergibt sich dies auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 29. November 2023. Darin ist festgehalten, dass beim Beschwerdeführer viel Wut und Aggressionspotenzial wahrnehmbar gewesen sei.