Weiter sei zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass er seit seinem Haftantritt abstinent lebe. An der Fortsetzungsverhandlung habe er zudem zu Protokoll gegeben, dass er in Zukunft abstinent bleiben wolle und damit Störungseinsicht und Veränderungswillen zum Ausdruck gebracht, was bis anhin in dieser Form nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäusserten Absicht, abstinent zu bleiben, sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.