Zudem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft; auch dadurch liess er sich jedoch nicht von seinem deliktischen Tun abbringen. Die Häufigkeit und Intensität der Delikte sprechen für eine massgebliche Rückfallgefahr, ebenso die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Der Gutachter hat bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) mit narzisstisch und unreif erscheinenden Anteilen (Akten pag. 2360) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent (Akten pag. 2362), diagnostiziert.