2361 und 2374) – jeden bedroht, der sich nicht so verhält, wie er sich das wünscht. Wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festhielt, hat der Beschwerdeführer trotz bereits eröffnetem Strafverfahren zahlreiche weitere polizeiliche Interventionen und Anzeigen veranlasst und sich auch durch zwischenzeitliche polizeiliche Anhaltungen nicht davon abhalten lassen, stets in gleicher Art und Weise weiter zu delinquieren. Zudem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft; auch dadurch liess er sich jedoch nicht von seinem deliktischen Tun abbringen.