Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen bzw. die weiterhin zu erwartenden Drohungen unter den geschilderten Umständen sicherheitsrelevant erscheinen. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Urteil vom 20. August 2024 auch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden ist, wobei sich aus dem Urteil ergibt, dass er bei seinen Trunkenheitsfahrten eine Blutalkoholkonzentration von 1.93 ‰ bzw. 2.30 ‰ aufgewiesen hatte.