Überdies ergibt sich aus der Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 3. April 2024 (Akten pag. 1920), dass es auch während der Haft zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem der Beschwerdeführer tätlich geworden ist. Dem zur Disziplinarverfügung gehörenden «Rapport zu ausserordentlichem Ereignis» (Akten pag.