Ein solches Verhalten ist nicht nur lästig, sondern erschüttert die Betroffenen erfahrungsgemäss erheblich in ihrem Sicherheitsempfinden. Zwar hat der Beschwerdeführer den von seinem «Stalking Verhalten» betroffenen Personen soweit ersichtlich bisher keine physischen Verletzungen zugefügt, die psychischen Auswirkungen, die ein solches «Stalking Verhalten» auf die Betroffenen hat, sind aber keinesfalls zu unterschätzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpotenzial aufweist. Zwar ist er zuvor nicht mit Gewalttätigkeiten aufgefallen. Im aktuellen Verfahren hat er jedoch gezeigt, dass er teilweise zu tätlichem Handeln neigt.