Weiter hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen eine Person, sondern gleich gegen mehrere Personen Drohungen ausgesprochen hat. Aus den (Vor-)Akten ergibt sich weiter, dass er gegenüber den von ihm bedrohten Personen teilweise eine Art «Stalkingverhalten» an den Tag gelegt hat; so hat er beispielsweise an F.________