Dies zeigte sich auch in casu; sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Mitarbeitenden der Gemeinde E.________ (Ortschaft) haben sich durch die Drohungen des Beschwerdeführers derart verunsichert gefühlt, dass sie Fernhalteverfügungen gegen ihn erwirkt haben. Weiter hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3).