Dabei handelt es sich um die schlimmste Form der Drohung, wird den Betroffenen doch das gravierendste Übel angedroht, das man jemandem überhaupt in Aussicht stellen kann. Derartige Äusserungen sind nicht zu bagatellisieren und beeinträchtigen das Sicherheitsempfinden der bedrohten Personen massiv. Dies zeigte sich auch in casu; sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Mitarbeitenden der Gemeinde E.________ (Ortschaft) haben sich durch die Drohungen des Beschwerdeführers derart verunsichert gefühlt, dass sie Fernhalteverfügungen gegen ihn erwirkt haben.