180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden kann. Da das Gesetz damit die für Vergehen überhaupt zulässige Höchststrafe ermöglicht, zählt die Drohung zu den schweren Vergehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer werden zudem unter anderem Todesdrohungen zur Last gelegt. Dabei handelt es sich um die schlimmste Form der Drohung, wird den Betroffenen doch das gravierendste Übel angedroht, das man jemandem überhaupt in Aussicht stellen kann.