je mit Hinweisen). Zulässig ist die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr indes auch bei Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte.