5 entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3-3.3.3). 5.3