StPO konnten sie auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bislang auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 150 IV 149 E. 3.1.3, 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; je mit Hinweisen).