Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt, sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Die Vortaten ergeben sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.