5. Das Regionalgericht begründet die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Haftgrundes. 5.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für die Bejahung dieses Haftgrundes sind somit drei Elemente konstitutiv: