4 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten bestehen zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Der dringende Tatverdacht – der im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird – ist somit zu bejahen.