je mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2024 erstinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig gesprochen.