Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.