2.1. der Beschuldigte sei unter Androhung der Wiederanordnung der Sicherheitshaft anzuweisen, sich regelmässig in einem gerichtlich zu bestimmenden Zeitintervall einer Kontrolle der Alkoholabstinenz zu unterziehen; 2.2. dem Beschuldigten sei es unter Androhung der Wiederanordnung der Sicherheitshaft zu verbieten, sich der Privatklägerin, Frau D.________, sowie dem Gemeindeverwaltungsgebäude E.________ (Ortschaft) ohne sachlichen Grund (bspw. notwendiger Behördengang) auf näher als 100 m anzunähern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.