Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifi- zierter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 19. Novem- ber 2024 (PEN 23 546 / 547 / 548 / 649) Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) – teilweise unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit – am 20. August 2024 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfa- cher Drohung und weiteren Delikten schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von gesamthaft 576 Tagen zu ei- ner Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre therapeuti- sche Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] an. Weiter sprach das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie eine Übertretungsbusse von CHF 700.00 aus. Mit separatem Be- schluss vom selben Tag verlängerte das Regionalgericht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bis zum 20. November 2024. Mit Schreiben vom 20. August 2024 (Eingang beim Regionalgericht am 21. August 2024) meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beru- fung gegen das erstinstanzliche Urteil an. 1.2 Mit Beschluss vom 19. November 2024 verlängerte das Regionalgericht die Si- cherheitshaft des Beschwerdeführers um weitere drei Monate bis am 20. Februar 2025. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers am 27. November 2024 (Posteingang: 29. November 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung folgender Auflagen/Ersatzmassnahmen umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen: 2.1. der Beschuldigte sei unter Androhung der Wiederanordnung der Sicherheitshaft anzuweisen, sich regelmässig in einem gerichtlich zu bestimmenden Zeitintervall einer Kontrolle der Alko- holabstinenz zu unterziehen; 2.2. dem Beschuldigten sei es unter Androhung der Wiederanordnung der Sicherheitshaft zu ver- bieten, sich der Privatklägerin, Frau D.________, sowie dem Gemeindeverwaltungsgebäude E.________ (Ortschaft) ohne sachlichen Grund (bspw. notwendiger Behördengang) auf näher als 100 m anzunähern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.3 Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 29. November 2024 ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 beantragte das Regionalgericht unter Verweis auf die Begründung des ange- fochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungs- gemäss die amtlichen Akten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten 2 Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessen- de Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen sind. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechts- mittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.1 und BK 23 386 vom 28. September 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2024 Berufung gegen das Urteil des Re- gionalgerichts vom selben Tag angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalge- richt, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zu- ständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtigt ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt. Die Haft muss ausser- dem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d so- wie Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1, auch zum Folgenden, und 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 3 1B 244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO, auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prü- fen ist. 4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Wird der dringende Tatverdacht im Widerspruch zum Urteil be- stritten, hat die Partei darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungs- verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2024 erstinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sach- beschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig gesprochen. Wie sich aus den Akten sowie der Anklageschrift (AKS) ergibt, wird dem Be- schwerdeführer dabei nebst anderen Delikten insbesondere auch zur Last gelegt, seine Ehefrau (AKS Ziff. 5.2), F.________ (AKS Ziff. 5.1), mehrere Polizeibeamte (AKS Ziff. 1.2, 1.6, 1.8) sowie Mitarbeiter der Gemeinde E.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 1.3, 1.4, 1.5, 1.7) bedroht und sich zudem auch nicht an die amtlichen Verfügungen, die es ihm untersagten, sich seiner Ehefrau und der Gemeindever- waltung E.________ (Ortschaft) anzunähern, gehalten zu haben (vgl. AKS Ziff. 8 und polizeiliche Fernhalteverfügung vom 4. Januar 2023 [Akten pag. 721 ff.] bzw. Annäherungs- und Kontaktverbot des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Zi- vilabteilung, vom 8. April 2022 [Akten pag. 861 ff.]). Dabei wird ihm unter anderem auch vorgeworfen, mehrere Todesdrohungen ausgesprochen zu haben: - Gegenüber seiner Ehefrau D.________ soll er mehrmals geäussert haben, er werde sie killen und umbringen (AKS Ziff. 5.2); - gegenüber den Polizisten G.________ und H.________ soll er gesagt haben, er werde sie aufsuchen und erschiessen (AKS Ziff. 1.2); - gegenüber dem Polizisten I.________ und weiteren anwesenden Polizisten soll er geäussert haben «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!» (AKS Ziff. 1.8). 4 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten bestehen zum heuti- gen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Der dringende Tatverdacht – der im Üb- rigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird – ist somit zu bejahen. 5. Das Regionalgericht begründet die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem beson- deren Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer be- streitet das Vorliegen dieses Haftgrundes. 5.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für die Bejahung dieses Haftgrundes sind somit drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatener- fordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rück- fallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3). Hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses wird auf die nachfolgende Erwägung (E. 5.2) verwiesen. 5.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Verfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt, sind für die Annahme von ein- facher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Die Vortaten ergeben sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Straf- verfahren. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO konnten sie auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nach- weis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bislang auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 150 IV 149 E. 3.1.3, 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1- 2.11 [zur Publ. bestimmt], hat das Bundesgericht in Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO 5 entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung be- züglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3-3.3.3). 5.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Zulässig ist die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr indes auch bei Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Per- son erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesge- richts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- elle Situation. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Si- cherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportiona- lität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haft- grund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwen- dig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinwei- sen). 5.5 5.5.1 Zum Vortatenerfordernis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits meh- rere einschlägige Vorstrafen aufweist. So wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 wegen Dro- hung verurteilt, weil er seiner Ehefrau am 6. Oktober 2021 gedroht hatte, sie umzu- bringen, sofern sie ihn noch einmal aus der Wohnung ausschliesse (vgl. Vorakten 6 BJS 21 24669). Weiter wurde er auch mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juli 2022 unter anderem wegen mehrfacher Drohung verurteilt (vgl. Vorakten BJS 21 29065). Dieser Verurteilung liegen wiederum Todesdrohungen zum Nachteil seiner Ehefrau zugrunde; am 1./2. November 2021 hatte er ihr damit gedroht, ihr die «Fresse» einzuschlagen, ihr die Kinder wegzunehmen und sie vom Balkon zu wer- fen, und am 1. Mai 2022 hatte er sie in mehreren E-Mails mit dem Tod bedroht. Im gleichen Strafbefehl wurde er zudem wegen Nötigung sowie – da er trotz Kontakt- und Annäherungsverboten der Polizei und des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland wiederholt an ihrem Wohnort aufgetaucht war und sie mittels WhatsApp, Voice-Nachrichten und per E-Mail kontaktiert hatte – wegen mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Das Vor- tatenerfordernis ist damit klar erfüllt. 5.5.2 In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der Delikte wird in der Beschwerde vor- gebracht, die bisher vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, für die der Gut- achter Dr. J.________ nun eine negative Legalprognose stelle, stellten keine schweren Vergehen dar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden kann. Da das Gesetz damit die für Vergehen überhaupt zulässige Höchst- strafe ermöglicht, zählt die Drohung zu den schweren Vergehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012, E. 2.2). Dem Beschwerdefüh- rer werden zudem unter anderem Todesdrohungen zur Last gelegt. Dabei handelt es sich um die schlimmste Form der Drohung, wird den Betroffenen doch das gra- vierendste Übel angedroht, das man jemandem überhaupt in Aussicht stellen kann. Derartige Äusserungen sind nicht zu bagatellisieren und beeinträchtigen das Si- cherheitsempfinden der bedrohten Personen massiv. Dies zeigte sich auch in casu; sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Mitarbeitenden der Ge- meinde E.________ (Ortschaft) haben sich durch die Drohungen des Beschwerde- führers derart verunsichert gefühlt, dass sie Fernhalteverfügungen gegen ihn er- wirkt haben. Weiter hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen eine Person, sondern gleich gegen mehrere Personen Drohungen ausgesprochen hat. Aus den (Vor-)Akten ergibt sich weiter, dass er gegenüber den von ihm bedrohten Personen teilweise eine Art «Stalkingverhalten» an den Tag gelegt hat; so hat er beispielsweise an F.________ am 14. August 2021 und am 21. August 2021 un- zählige WhatsApp-Nachrichten geschrieben (Akten pag. 573 bis 577). Weiter ergibt sich aus den Vorakten BJS 21 29065, dass er an seine Ehefrau innert einer kurzen Zeitspanne eine Vielzahl von E-Mails geschrieben hat (vgl. Anzeigerapport vom 9. Dezember 2021 und dazugehörige Dokumentation «E-Mails von Herrn A.________ an Frau D.________») und zudem wiederholt an ihrem Wohnort aufgetaucht ist, so beispielsweise am 19. Januar 2022 um ca. 22:30 Uhr, als er auf den Balkon im zweiten Obergeschoss geklettert ist, die Fensterstoren hochgeschoben und ver- sucht hat, Einblick in ihre Wohnung zu erhalten (vgl. Anzeigerapport der Kantons- 7 polizei Bern vom 10. März 2022). Zudem spricht auch Dr. J.________ in seinem Gutachten vom 22. Juli 2024 von einem gezeigten «Stalking Verhalten» gegenüber der Ehefrau (Akten pag. 2303, 2369 und 2371). Ein solches Verhalten ist nicht nur lästig, sondern erschüttert die Betroffenen erfahrungsgemäss erheblich in ihrem Si- cherheitsempfinden. Zwar hat der Beschwerdeführer den von seinem «Stalking Verhalten» betroffenen Personen soweit ersichtlich bisher keine physischen Verlet- zungen zugefügt, die psychischen Auswirkungen, die ein solches «Stalking Verhal- ten» auf die Betroffenen hat, sind aber keinesfalls zu unterschätzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch ein nicht zu unterschätzendes Ge- waltpotenzial aufweist. Zwar ist er zuvor nicht mit Gewalttätigkeiten aufgefallen. Im aktuellen Verfahren hat er jedoch gezeigt, dass er teilweise zu tätlichem Handeln neigt. Er wurde erstinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte verurteilt, wobei sich den Akten und der Ankla- geschrift entnehmen lässt, dass er einen Polizisten gegen das gesässhohe Gelän- der eines Treppenhauses gestossen (AKS Ziff. 1.1) und sich zudem im Zuge eines Verbringens in die Ausnüchterungszelle derart heftig mit körperlicher Gewalt ge- wehrt hat, dass sich ein Polizist den Kopf an der Zellenwand gestossen hat (AKS Ziff. 1.2). Überdies ergibt sich aus der Disziplinarverfügung des Regionalgefängnis- ses Burgdorf vom 3. April 2024 (Akten pag. 1920), dass es auch während der Haft zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem der Beschwerdeführer tätlich geworden ist. Dem zur Disziplinarverfügung gehörenden «Rapport zu ausserordentlichem Er- eignis» (Akten pag. 1923) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer anlässlich eines Gesprächs mit einem Betreuer – der ihm zuvor mitgeteilt hatte, dass eine Kostensprache für einen Eingriff an seinen Zähnen abge- lehnt worden sei, und ihm erklärt hatte, welche Möglichkeiten er habe, um für den Eingriff an sein Geld ausserhalb des Gefängnisses zu gelangen – immer lauter und in seiner Wortwahl aggressiver geworden sei und schliesslich geäussert habe «verpiss dich du Idiot, verstehst ja sowieso nichts». Als der Betreuer daraufhin die Zelle verlassen wollte, habe der Beschwerdeführer dann versucht, ihn mit der Hand zu schlagen und habe ihn geschubst, so dass er aus der Zelle gestolpert sei und gerade noch die Zellentüre habe schliessen können. Anschliessend habe der Be- schwerdeführer so heftig mit der Faust gegen die Zellentüre geschlagen, dass er sich an der Hand verletzt habe. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen bzw. die weiterhin zu erwartenden Drohun- gen unter den geschilderten Umständen sicherheitsrelevant erscheinen. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Urteil vom 20. August 2024 auch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunke- nem Zustand sowie Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden ist, wobei sich aus dem Urteil ergibt, dass er bei seinen Trunkenheitsfahrten eine Blutalkoholkon- zentration von 1.93 ‰ bzw. 2.30 ‰ aufgewiesen hatte. Weiter ist er wegen Fah- rens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1 mg) auch be- reits vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug S. 3). Auch dieses Verhalten des Be- schwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. 8 5.5.3 Betrachtet man die Akten des aktuellen Verfahrens, die Anklageschrift und die Vor- akten, so entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer – bei dem sich gemäss Gutachten Ansätze einer querulativen Entwicklung zeigen (Akten pag. 2361 und 2374) – jeden bedroht, der sich nicht so verhält, wie er sich das wünscht. Wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festhielt, hat der Beschwer- deführer trotz bereits eröffnetem Strafverfahren zahlreiche weitere polizeiliche In- terventionen und Anzeigen veranlasst und sich auch durch zwischenzeitliche poli- zeiliche Anhaltungen nicht davon abhalten lassen, stets in gleicher Art und Weise weiter zu delinquieren. Zudem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft; auch dadurch liess er sich jedoch nicht von seinem deliktischen Tun abbringen. Die Häufigkeit und Intensität der Delikte sprechen für eine massgebliche Rückfallge- fahr, ebenso die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Der Gutachter hat bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) mit narzisstisch und unreif erscheinenden Anteilen (Akten pag. 2360) sowie ein Alkoholabhängig- keitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent (Akten pag. 2362), diagnostiziert. Er verfügt weder über eine Wohnung noch über eine Ar- beit oder feste Tagesstruktur und eine familiäre Verankerung besteht nicht; er scheint sich zwar die Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern zu wünschen, seine Frau will sich aber von ihm trennen. Wie das Regio- nalgericht zu Recht ausführte, kam auch der Gutachter Dr. J.________ zum Schluss, dass zusammenfassend eine deutlich belastete legalprognostische Situa- tion für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen festzustellen ist. In seinem Gutachten vom 22. Juli 2024 führte er aus, dass beim Beschwerdeführer von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen ähnlich der bisher ge- zeigten auszugehen sei, also insbesondere von Drohungen, dem Nichteinhalten von Weisungen und Verfügungen, Sachbeschädigungen und Ähnlichem. Weiter sei von einem erhöhten Risiko erneuter Verkehrsdelikte, insbesondere erneutes Fah- ren in angetrunkenem Zustand zu sprechen (Akten pag. 2377). Bei dieser Aus- gangslage liegt die für die Annahme von Wiederholungsgefahr notwendige Rück- fallgefahr vor. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, der Gutachter habe festgehalten, die Prognose wäre deutlich günstiger, wenn der Beschwerdeführer seinen Alkohol- konsum nicht sofort wieder aufnehmen würde, und er habe es für nicht ausge- schlossen gehalten, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus für eine Absti- nenz entscheide. Weiter sei zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass er seit seinem Haftantritt abstinent lebe. An der Fortsetzungsverhandlung habe er zudem zu Protokoll gegeben, dass er in Zukunft abstinent bleiben wolle und damit Störungseinsicht und Veränderungswillen zum Ausdruck gebracht, was bis anhin in dieser Form nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer aus- drücklich geäusserten Absicht, abstinent zu bleiben, sei von einer günstigen Pro- gnose auszugehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss den über ihn erstellten Gutachten ein Alko- holabhängigkeitssyndrom besteht. Es erscheint daher wenig realistisch, dass er in Freiheit von sich aus abstinent bleiben wird. Entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht kann ihm die bisherige Abstinenz nicht einfach zu seinen Gunsten 9 angerechnet werden, da diese wohl dem Umstand geschuldet ist, dass er sich seit geraumer Zeit in Haft befindet und daher gar keine Möglichkeit hat, Alkohol zu kon- sumieren. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Fortsetzungsverhand- lung tatsächlich eine gewisse Bereitschaft bezüglich der Veränderung seines künf- tigen Alkoholkonsums zum Ausdruck gebracht hat (Akten pag. 2527 ff.), ist diesen Aussagen nach Ansicht der Beschwerdekammer mit grösster Vorsicht zu begeg- nen und es ist mehr als fraglich, wie ernst es ihm damit ist. So gab er anlässlich der Fortsetzungsverhandlung sinngemäss zu Protokoll, er sage nicht, dass er nie mehr trinken werde, denn das könne er nicht unterschreiben. Vielleicht an einem Wo- chenende oder an einer Party trinke er, es könne sein, dass er dann ein Glas Wein trinke (Akten pag. 2528). Auch gegenüber von Dr. J.________ gab er gemäss Gut- achten an, keine negativen Folgen durch den Alkoholkonsum bei sich gesehen zu haben. In Zukunft wolle er weiter Bier trinken und sein «Feierabendbier» lasse er sich nicht verbieten (Akten pag. 2356). Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer teilweise auch ohne Einfluss von Alkohol drohend und aggressiv verhält, was er jüngst anlässlich des zuvor in E. 5.2.2 (zweiter Ab- schnitt) geschilderten Vorfalls in der Haft demonstrierte und auch seine Ehefrau an- lässlich ihrer Befragung vor Regionalgericht vom 27. Februar 2024 aussagte (Akten pag. 2209). Weiter ergibt sich dies auch aus dem Führungsbericht des Regionalge- fängnisses Bern vom 29. November 2023. Darin ist festgehalten, dass beim Be- schwerdeführer viel Wut und Aggressionspotenzial wahrnehmbar gewesen sei. Sei etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen, sei er kaum wiederzuerkennen gewesen, dann habe er Drohungen gegen Behörden oder Betreuer ausgesprochen und habe sich kaum beherrschen können. Wüste Beschimpfungen des Personals, begleitet von Schlägen gegen die Zellentür seien die Folge gewesen (Akten pag. 2061). 5.6 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die (einfache) Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. 6. Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 ergibt, ruft sie auch weiterhin den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr an, der in den früheren Haftentscheiden durch das Zwangsmassnahmengericht je- weils bejaht wurde (vgl. dazu u.a. Entscheide des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. September 2023 [Akten pag. 1859] und vom 29. November 2023 [Akten pag. 1892] sowie des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. März 2024 [Akten pag. 1911]). Im angefochtenen Be- schluss hat das Regionalgericht die Ausführungsgefahr grundsätzlich offengelas- sen, dabei jedoch dennoch einige Ausführungen dazu gemacht. 6.1 Da die Vorinstanz die Ausführungsgefahr grundsätzlich offengelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft werden kann. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis) und das Bundesgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätz- lich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen (vgl. Urteil 10 des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Beschluss enthält trotz grundsätzlichen Offenlas- sens dieses Haftgrundes einige Erwägungen zur Ausführungsgefahr. Weiter hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Regionalgericht vom 18. November 2024, Akten pag. 2663) als auch in seiner Stellungnahme an die Beschwerdekam- mer zu diesem Haftgrund geäussert. Überdies hätte der Beschwerdeführer Gele- genheit gehabt, sich – nachdem die Ausführungsgefahr auch durch die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer thematisiert worden war – im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen nochmals dazu zu äussern. Einer Prüfung der Ausführungsgefahr steht mithin nichts entgegen. 6.2 Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch zuläs- sig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungs- gefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringen- den Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendig- keit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101] ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, son- dern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zu- kunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgrei- fende Änderung mit sich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 11 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2.1 In der Beschwerde wird das Vorliegen von Ausführungsgefahr bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, der Gutachter Dr. J.________ halte das Risiko für eine Ausführungsgefahr derzeit für tief. Es sei auf das schlüssige und nachvoll- ziehbare Gutachten abzustellen; etwas anderes sei nicht zulässig, ansonsten habe das Gericht darzulegen, aus welchen Gründen es an der gutachterlichen Einschät- zung zweifle. Weiter wird ausgeführt, im Gutachten werde zur Ausführungsgefahr ausgeführt, dass eine solche Frage immer schwer zu beantworten sei und insbe- sondere die Wahrscheinlichkeit schwer zu bestimmen sei für Personen, die zuvor mit dem, was sie androhen – wie bei den vorliegenden Todesdrohungen –, nie in Erscheinung getreten seien. Es werde korrekterweise festgehalten, dass der Be- schwerdeführer noch nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erschei- nung getreten sei, was für den Sachverständigen gewichtige Punkte seien, die ge- gen eine Ausführungsgefahr sprächen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, seien die Todesdrohungen zudem in einem Zustand deutlicher Trunkenheit ausgestos- sen worden, nicht aber, wenn der Beschwerdeführer nüchtern gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigt, dass er auch nach einer Haftentlassung abstinent bleiben wolle, weshalb davon ausgegan- gen werden könne, dass er in Zukunft keine Todesdrohungen mehr aussprechen werde. Ebenfalls seien gemäss Gutachten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf ir- gendwelche Vorbereitungshandlungen oder Planungen zur allfälligen Umsetzung der Drohungen gegeben gewesen. 6.2.2 Wie das Regionalgericht im angefochtenen Beschluss zurecht festgehalten hat, hat Dr. J.________ das Bestehen von Ausführungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlos- sen. Zwar hat er ausgeführt, dass er das Risiko für eine Ausführungsgefahr der ausgesprochenen Todesdrohungen derzeit für tief halte (Akten pag. 2376) bzw. sich aktuell diesbezüglich eine weniger belastete Situation darstelle, weil der Be- schwerdeführer kein Mensch sei, der grundsätzlich schwere Gewalt bejahe, er in diesem Bereich auch noch nie auffällig geworden sei und bei ihm zudem auch kei- ne Waffenaffinität zu erkennen sei (Akten pag. 2378 und 2513). Dennoch hat Dr. J.________ auch festgehalten, dass zwar nicht kurzfristig, durchaus aber langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalt vorhanden sein könne, sich dieses aber im Moment kaum näher bestimmen lasse, da es nicht zuletzt von der weiteren Ent- wicklung und verschiedenen äusseren Faktoren abhänge, die jetzt noch nicht beur- teilt werden könnten (Akten pag. 2378 und 2514). Überdies hat er ausgeführt, dass es gerade in schwer alkoholisiertem Zustand und bei entsprechender Kontrollver- minderung auch situativ zu schweren Gewalthandlungen kommen könnte, selbst wenn diese nicht zuvor so intendiert oder geplant gewesen seien (Akten pag. 2378). Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist das Risiko, dass der Beschwerde- führer, wenn er untherapiert aus der Haft entlassen wird, alsbald wieder Alkohol trinkt und es dann zu heftigen Gewaltreaktionen kommt, untragbar hoch. Dies ins- besondere auch aufgrund seiner desolaten persönlichen Situation (keine Wohnung, keine Arbeit, keine geregelte Tagesstruktur, kaum soziale Beziehungen). Weiter hat der Beschwerdeführer in der Haft gezeigt, dass bei ihm auch ohne Einfluss von Alkohol ein erhebliches Aggressionspotenzial besteht, er unberechenbar ist und 12 teils heftige Wutanfälle hat, wenn er das Gefühl hat, dass ihm Unrecht widerfährt (vgl. Akten pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung Regionalgericht Burgdorf und dazu- gehörige Unterlagen] und Akten pag. 2061 f. [Führungsbericht Regionalgefängnis Bern]). Dr. J.________ spricht zudem sinngemäss davon, dass das Risiko auch schwerer Gewalt in den nächsten Jahren steigen könnte, wenn es nicht – wie vom Beschwerdeführer erwartet – zu einem «alles zum Guten auflösenden» Urteil des Obergerichts» kommt (Akten pag. 2378), mit dem festgestellt wird, dass ihm sei- tens der Gemeinde E.________ (Ortschaft) Unrecht zugefügt worden ist (vgl. dazu auch Aussagen des Beschwerdeführers Akten pag. 2530). Nach Ansicht der Be- schwerdekammer sind nach einer Entlassung auch andere Situationen erkennbar, die aus Sicht des Beschwerdeführers als ungerecht empfunden werden und ihn zu einer Gewaltreaktion verleiten könnten, beispielsweise, wenn seine Frau – was zu erwarten ist – nicht mit ihm reden will. Weiter ist auch das Besuchsrecht nicht ge- klärt und es besteht aus Sicht der Beschwerdekammer eine grosse Wahrschein- lichkeit, dass dieses nicht so umgesetzt wird, wie der Beschwerdeführer sich das wünscht. Auch könnte es sein, dass seine Kinder ihn gar nicht sehen möchten und er seine Frau oder die Behörden dafür verantwortlich macht. Im Gutachten ist fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer heute nicht schlecht von seiner Frau oder davon spricht, dass sie den Tod verdient hätte, was ein wichtiger Punkt sei, der ge- gen eine Ausführungsgefahr spreche. Allerdings habe er auch anderen Personen gedroht und hier, insbesondere bei den Behördenvertreterinnen, grenze er sich viel weniger ab (Akten pag. 2376). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich in der Haft eine Waffe – ein sog. «Nunchaku» – gebastelt hat (vgl. Akten pag. 1925 und 1926). Bei «Nunchaku» handelt es sich um Schlagwaffen, die in der Schweiz (in nicht selbstgebastelter Version) gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bundesgeset- zes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) als Waffen gelten und deren Erwerb und Tragen bewilligungspflichtig ist (vgl. Merkblatt des Bundes- amtes für Polizei fedpol vom 8. Juli 2014, abrufbar unter www.fedpol.admin.ch → Sicherheit → Waffen / Munition → Als Privatperson eine Waffe erwerben → Verbo- tene Waffen → Nunchaku; zuletzt besucht am 12. Dezember 2024). Es ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine sol- che Waffe baut, selbst wenn sie seinen Angaben entsprechend – weil sie nur aus Klopapierrollen und Papier bestehe – nicht dazu geeignet sein soll, jemanden schwer zu verletzen (Akten pag. 2526). Der Umstand, dass sich der Beschwerde- führer eine Art Waffe gebastelt hat, wurde denn auch vom Gutachter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung als erschreckend und ungünstig bezeichnet (Akten pag. 2515). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine Absicht gehabt habe, damit jemanden zu verletzen, und er das «Nunchaku» nur gebaut habe, um sich damit zu bewegen bzw. zu trainieren (Akten pag. 2526), erscheinen wenig be- ruhigend, zumal «Nunchaku» insbesondere bei Kampfsportarten verwendet wer- den. Unverständlich und aus Sicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die aus- gesprochenen Todesdrohungen alarmierend ist sodann, dass er die Namen seiner Kinder, seiner Frau, Jesus und ein Kreuz auf einer selbstgebastelten Waffe an- bringt. Angesichts der gesamten Umstände kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschwer- deführer, wenn er in Freiheit wäre und das Gefühl hätte, ihm werde (wieder) Un- 13 recht zugefügt, heftige Gewaltreaktionen zeigen bzw. schlimmstenfalls seine mehr- fach ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte. Dieses Risiko ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – nicht tragbar. 6.3 Die Ausführungsgefahr ist damit zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sankti- on übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sankti- on rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hin- weisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvoll- zug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisheri- ge strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und hat zuvor 4 Tage Polizeihaft ausgestanden. Das Regio- nalgericht schloss mit Urteil vom 20. August 2024 auf eine teilweise mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 27 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnah- me gemäss Art. 59 StGB an. Der Beschwerdeführer hat Berufung angemeldet und bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei kei- neswegs verhältnismässig. Es drohe zweifellos eine Überhaft, insbesondere da die tatsächlich angeordnete Sanktion die bisher ausgestandene Haft um nur fünf Mo- nate übersteige. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss erwähnte Sanktion bzw. insbesondere die entgegen der gutachterlichen Empfehlung ange- ordnete stationäre Massnahme sei nach wie vor nicht in Rechtskraft erwachsen und es sei diesbezüglich Berufung angemeldet worden. Dementsprechend könne im Rahmen der Beurteilung einer Überhaft nicht von der im erstinstanzlichen Urteil 14 ausgesprochenen Sanktion und der angeordneten stationären Massnahme ausge- gangen werden. Der Sachverständige habe die Anordnung einer ambulanten Massnahme befürwortet, wobei das erstinstanzliche Gericht dieser Empfehlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt sei. Es sei daher festzuhalten, dass die Sicherheitshaft zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) nicht einschlägig sei, insbesondere da nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer diesem entziehen könne bzw. wolle und die Prozess- aussichten für das Berufungsverfahren intakt seien. Weiter sei eine Aufrechterhal- tung der Haft auch deshalb nicht verhältnismässig, weil geeignete Ersatzmass- nahmen bestünden. 7.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anordnung von Sicherheits- haft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht verlangt, dass diese nebst den übri- gen Voraussetzungen (vgl. zuvor E. 3) auch der Sicherung des Straf- oder Mass- nahmenvollzugs dient oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren geboten ist. Geht von der beschuldigten Person – wie vorliegend – Wiederholungsgefahr aus, so ist diese nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu versetzen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz durch Art. 231 Abs. 1 StPO einschränken oder gar aufheben wollte. Auch in den Materialien findet sich keine Stütze für diese Auffas- sung (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und E. 5.3). Dementsprechend hat jüngst auch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 die nach dem erstinstanzlichen Urteil aus- gesprochene Sicherheitshaft in einem Fall als zulässig erachtet, in dem einzig (qualifizierte) Wiederholungsgefahr bestand. Die Aufrechterhaltung der Sicher- heitshaft ist daher vorliegend gestützt auf die bestehende Wiederholungsgefahr zulässig. Dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – dem Straf- und Massnahmenvollzug nicht entziehen kann bzw. will, spielt daher in casu keine entscheidende Rolle. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu ver- büssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit oder wie hier die Art der Massnahme im Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet, darzulegen, inwiefern das Urteil klarerweise fehlerhaft er- scheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; je mit weiteren Hinweisen). 7.4.1 Eine eingehende Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haft- gericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Entgegen der in der Beschwerde gemachten Vorbringen erscheint das erstinstanzliche Urteil bzw. die vom Regionalgericht ausgesprochene Sanktion, insbesondere auch die ange- ordnete stationäre Massnahme, nicht klarerweise unhaltbar. Aus dem Gutachten 15 von Dr. J.________ bzw. dessen Angaben anlässlich der Fortsetzungsverhandlung ergibt sich sinngemäss, dass er eine stationäre Massnahme nicht deshalb nicht empfohlen hat, weil sie generell nicht geeignet wäre, Störungen wie die beim Be- schwerdeführer diagnostizierten zu behandeln, sondern weil erfahrungsgemäss rasch eine Verweigerungshaltung eintreten könnte (Akten pag. 2379 und 2517). Demgegenüber wird eine ambulante Massnahme unter anderem mangels Alterna- tiven empfohlen und weil der Beschwerdeführer dazu eher bereit ist (Akten pag. 2380 und 2516). Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist es jedoch auch Aufgabe in einer Therapie, eine fehlende Therapiemotivation zu erarbeiten, hätte doch alles andere zur Folge, dass nie gegen den Willen des Betroffenen eine stationäre The- rapie angeordnet werden könnte bzw. es stets allein vom Willen der beschuldigten Person abhängen würde, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme an- geordnet wird. So gab denn auch Dr. J.________ an, dass die Erarbeitung eines Therapiewillens Teil einer stationären Therapie sein könne (Akten pag. 2516). Wei- ter ist festzuhalten, dass in casu zwei Gutachten vorliegen. Das Haftgericht prüft Gutachten nicht abschliessend, sondern nur auf ihre Verwertbarkeit hin. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer im Beschwer- deverfahren auch nicht geltend gemacht – die für eine offensichtliche Unverwert- barkeit des Gutachtens von Dr. K.________ sprechen. In den Akten befindet sich damit immerhin ein Gutachten, das zu Beginn ein stationäres Setting empfiehlt, welches später schrittweise in eine ambulante Behandlung übergeleitet werden könne (Akten pag. 1259). Die Abwägungen der beiden Gutachten gegeneinander bzw. deren inhaltliche Prüfung obliegt nicht der Beschwerdekammer, sondern dem urteilenden Sachgericht. Davon, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehler- haft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Beru- fungsverfahren zu erwarten ist, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. 7.4.2 Das erstinstanzliche Urteil vom 20. August 2024 stellt daher gemäss zuvor (E. 7.4) dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar. Zur Dauer der angeordneten Mass- nahme kann dem Urteil nichts entnommen werden. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann das Gericht – so- fern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Vor diesem Hintergrund kam das Regionalgericht korrekterweise zum Schluss, dass die Gefahr der Über- haft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Haft – nicht besteht. 7.5 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrie- ben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt wer- den. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Be- schuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche 16 Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Kom- plexität des Sachverhalts (BGE 130 I 269 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. Sep- tember 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtspre- chung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). 7.5.1 Im angefochtenen Beschluss wird festgehalten, dass es nicht möglich gewesen sei, die Ordnungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Als Gründe dafür werden der grosse Aktenumfang, die Vielzahl zu würdigender Delikte, die eingehende Würdi- gung mehrerer vorliegender psychiatrischer Gutachten sowie die aktuell generell sehr hohe Belastung der Gerichtsschreiberei angeführt. Der Beschwerdeführer be- streitet, dass die Erstellung der schriftlichen Begründung aufgrund der vom Regio- nalgericht genannten Gründe innert drei Monaten nicht möglich gewesen sein soll und bringt vor, die Nichteinhaltung der Frist sei auf jeden Fall im Rahmen der Ab- wägung der Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Sicherheitshaft zu würdigen. 7.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist fertiggestellt werden konnte. Der Ak- tenumfang ist mit neun Bänden Hauptakten, mehreren Vorakten sowie einem Band Zivilakten und einem Datenträger mit Akten der IV sicher nicht mehr als gering, im Vergleich zu anderen Fällen aber auch nicht als überaus umfangreich einzustufen. Wie das Regionalgericht grundsätzlich zu Recht festhält, liegen Gutachten von zwei Sachverständigen vor, die zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind. Die zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe wiegen nicht leicht, insbesondere wer- den dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, entspre- chend ist auch die Anklageschrift mit 14 Seiten einigermassen lang. Das vorliegen- de Verfahren weist somit durchaus eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Haftfall handelt und die rechtliche Einordnung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte keine allzu grossen Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Insgesamt ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegt. Vielmehr ist aufgrund der nicht zu unterschätzenden Komplexität des Verfahrens, insbesondere der Vielzahl der Tat- vorwürfe sowie der gegeneinander abzuwägenden Gutachten, davon auszugehen, dass die Redaktionsdauer vorliegend länger als die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuier- te Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen ausfallen darf. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer am 20. Au- gust 2024 mündlich eröffnet und begründet wurde (vgl. Akten pag. 2603), womit er bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Straf- 17 mass nicht im Ungewissen ist. Eine Gesamtdauer von sechs Monaten für die Aus- fertigung der schriftlichen Urteilsbegründung ist nach Ansicht der Beschwerde- kammer in casu jedoch als zu lang einzustufen. Mit Blick darauf, dass sich der Be- schwerdeführer bereits seit geraumer Zeit in Haft befindet und derzeit noch unklar ist, welche Art von Massnahme letztlich ausgesprochen werden wird, darf erwartet werden, dass der Fall mit grösstmöglicher Priorität behandelt und zeitnah zur Beur- teilung an die Berufungsinstanz überwiesen wird. Gemäss dem angefochtenen Be- schluss befindet sich die Urteilsbegründung zudem bereits bei der Gerichtsschrei- berin in Bearbeitung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass mit der schriftlichen Begründung bereits begonnen wurde und es möglich sein sollte, diese zeitnah fertigzustellen. Die vom Regionalgericht bewilligte Haftverlängerung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Sicherheitshaft für eine Dauer bis zum 20. Januar 2025 bewilligt. 7.6 In der Beschwerde wird sodann die Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen beantragt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei seit längerer Zeit alkoholabstinent, ist diesbezüglich noch einmal in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass dieser Umstand seiner Inhaftierung geschuldet ist. Er hatte daher gar keinen Zugriff auf Alkohol, was sich mit einer Haftentlassung ändern würde. Wie bereits zuvor in E. 5.5.3 (zweiter Abschnitt) ausgeführt, sind zu- dem die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle auch in Zukunft abstinent bleiben, nach Ansicht der Beschwerdekammer wenig überzeugend, zumal er noch gegenüber dem Gutachter angab, er lasse sich sein «Feierabendbier» nicht verbie- ten, und auch an der Fortsetzungsverhandlung bezüglich einer künftigen Abstinenz einschränkend festhielt, er könne nicht versprechen, dass er nicht vielleicht einmal an einer Party Alkohol konsumiere bzw. ein Glas Wein trinke. 7.6.1 Dass der Beschwerdeführer die Termine von regelmässigen Alkoholabstinenzkon- trollen – wie sie in der Beschwerde vorgeschlagen werden – einhalten würde, er- scheint wenig wahrscheinlich. Zwar hat er zuletzt anlässlich der Fortsetzungsver- handlung seine Bereitschaft dazu erklärt, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, hatte er jedoch noch kurze Zeit zuvor gegenüber von Dr. J.________ erklärt, er brauche keine Abstinenzkontrolle (Akten pag. 2356). 7.6.2 Hinsichtlich der vorgeschlagenen Kontakt- und Rayonverbote ist mit dem Regio- nalgericht festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage von deren Unwirksamkeit ausgegangen werden muss. Gegen den Beschuldigten wurden in der Vergangen- heit bereits Kontakt- und Annäherungsverbote bezüglich seiner Ehefrau und der Gemeinde E.________ (Ortschaft) verfügt, an die er sich jeweils nicht gehalten hat. Die mehrfache Widerhandlung gegen diese Verbote bildet nun unter anderem Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, bezüglich seiner Ehefrau liegt mit dem Strafbefehl vom 15. Juli 2022 sogar bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vor. Wenn in der Be- schwerde vorgebracht wird, es könne nicht pauschal gesagt werden, dass der Be- schwerdeführer solche Ersatzmassnahmen auch heute nicht einhalten würde, weil er sich mittlerweile seit rund zwei Jahren in Haft befinde und seither auch alkohol- abstinent sei, so ist zunächst auf das nachfolgend in E. 7.8.4 Gesagte zu verwei- sen. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit nicht nur unter Alkoholeinfluss und 18 auch während der Haft drohend und aggressiv aufgetreten. Wie sich dem Gutach- ten entnehmen lässt, hat er zudem die Vorstellung, er habe ein unwiderrufliches Recht, seine Kinder zu sehen (Akten pag. 2375), sowie den Wunsch, mit seiner Frau zu sprechen (Akten pag. 2349 und 2375). Auch zeichnet sich bei ihm eine querulative Entwicklung ab (Akten pag. 2374). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass er trotz entsprechender Verbote versuchen würde, mit seiner Ehefrau und der Gemeinde E.________ (Ortschaft) in Kontakt zu treten. 7.6.3 Eine ambulante Massnahme als Ersatzmassnahme – wie sie in der Beschwerde vorgeschlagen wird – ist nach Ansicht der Beschwerdekammer zum aktuellen Zeit- punkt wenig erfolgsversprechend. Zwar empfiehlt Dr. J.________ in seinem Gut- achten die Anordnung einer ambulanten Massnahme, bringt aber auch zum Aus- druck, dass deren allfälliger Erfolg massgebend von der Aufgleisung eines tragen- den Settings (Wohnort / Arbeitsstelle / etc.) abhängt. Diesbezüglich ist derzeit je- doch – zumindest soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – absolut nichts vorge- kehrt. Weiter würde damit auch der Beurteilung durch das Berufungsgericht vorge- griffen. Wie bereits zuvor in E. 7.4.1 ausgeführt, befindet sich in den Akten ein wei- teres Gutachten, welches zu Beginn ein stationäres Setting empfiehlt, das später schrittweise in eine ambulante Behandlung übergeleitet werden könne (Akten pag. 1259). Die Abwägung der beiden Gutachten gegeneinander obliegt dabei, wie be- reits erwähnt, dem urteilenden Sachgericht und nicht der Beschwerdekammer. 7.6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass bei sämtlichen der vorgeschlagenen Massnah- men ein Nichteinhalten erst im Nachhinein festgestellt werden könnte, wenn ein weiteres Delikt unter Umständen bereits begangen worden wäre. Dieses Risiko ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht tragbar. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die Gründe für die Deliktsbegehung nicht nur in der beim Beschwerdeführer bestehenden Alkoholproblematik, sondern auch in seiner Persönlichkeitsstruktur zu suchen sind. So geht wie bereits erwähnt aus den Akten hervor, dass er in der Vergangenheit nicht nur unter dem Einfluss von Alkohol, sondern auch nüchtern drohend und aggressiv aufgetreten ist. Dies lässt sich – wie bereits zuvor in E. 5.5.3 ausgeführt – einerseits den Aussagen seiner Ehefrau ent- nehmen (Akten pag. 2209). Andererseits ergibt es sich aber auch aus dem in E. 5.5.2 geschilderten Vorfall, der in einer Disziplinarverfügung mündete (Akten pag. 1920 ff.) und sich während der Haft und somit nachweislich ohne Alkoholeinfluss ereignete, sowie dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 29. November 2023 (Akten pag. 2061). Weiter gab auch Dr. J.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung sinngemäss zu Protokoll, es sei zu simplifiziert, da- von auszugehen, dass es (ausschliesslich) aufgrund der Alkoholproblematik zu den Delikten gekommen sei (Akten pag. 2521). Bei dieser Ausgangslage sind keine Er- satzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, um die bestehende Wiederho- lungs- und Ausführungsgefahr auf ein akzeptables Mass zu senken. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Sicherheitshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig. 8. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Beschlusses des Regionalgerichts vom 19. November 2024 und Entlassung aus der Sicher- 19 heitshaft insoweit durch, als das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Februar 2025 verlängert hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und bis zum 20. Januar 2025 angeordnet wird. Die Beschwerde ist dem- nach teilweise gutzuheissen. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die um einen Drittel gekürzte Haftdauer resp. die teilweise Gutheissung der Beschwerde recht- fertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Das übrige Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kan- ton Bern. 9.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Drittel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rück- zahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts wird aufgehoben, soweit dieses die Sicherheitshaft bis zum 20. Februar 2025 verlän- gert hat. Die Sicherheitshaft wird bis zum 20. Januar 2025 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von einem Drittel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland - (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin M.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin Einwohnergemeinde E.________ (Ortschaft), v.d. Rechtsanwalt Dr. N.________ (per B-Post) Bern, 16. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard 21 Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22