Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung verlangt hat, sind ihr auch keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie ist weder anwaltlich vertreten noch sind besondere Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren sind auch dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).