Die Anrede in der an die Beschwerdeführerin adressierten Vorladung war indes nicht an jene, sondern an den Beschuldigten gerichtet. Somit enthielt diese keine bzw. fehlerhafte Angaben zur vorzuladenden Person. Daran ändert nichts, dass die aufgeführte Rolle (antragstellende Person) korrekt war und auf der Rückseite der Vorladung auf die Erscheinungspflicht der antragsstellenden Person und die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab bereits im Strafantragsformular vom 18. Dezember 2023 an, dass sie nicht an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen teilnehmen möchte.