d StPO die Einstellung zu verfügen ist. 5.2 Die Staatsanwaltschaft kann, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO die antragsstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragsstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. 5.3 Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten schriftlich. Die Inhaltsvoraussetzungen der Vorladungen werden in Abs. 2 festgehalten.