4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Kantonspolizei in D.________ mitgeteilt habe, dass sie nur Einsicht in die Akten und aus persönlichen Gründen keine Konfrontation mit dem Beschuldigten wünsche. Die Anschrift im Brief der der Staatsanwaltschaft sei nicht an sie, sondern an den Beschuldigten gerichtet gewesen. Daher sei sie nicht vor Gericht erschienen.