4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2024 damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen ist. Gestützt auf Art. 316 StPO gelte der Strafantrag damit als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen sei. 4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Kantonspolizei in D.________ mitgeteilt habe, dass sie nur Einsicht in die Akten und aus persönlichen Gründen keine Konfrontation mit dem Beschuldigten wünsche.