2 ten Vorladung nicht angesprochen gefühlt und sei daher auch nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde ihr sodann mitgeteilt, dass sie Beschwerde einreichen solle, da in der Vorladung darauf hingewiesen worden sei, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, wenn die antragsstellende Person nicht erscheine.