Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft gleichentags das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Nach Erhalt der Einstellungsverfügung meldete sich die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und gab an, dass sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei. Sie habe sich durch die Anrede («Sehr geehrter Herr A.________») in der ihr zugestell-