Da der Beschuldigte die eingeschriebene Postsendung nicht innert Frist bei der Post abholte, wurde ihm die Verfügung vom 29. November 2024 mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nochmals per A-Post zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verzichtet.