Diese leitete die Beschwerde am 26. November 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 29. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschuldigte die eingeschriebene Postsendung nicht innert Frist bei der Post abholte, wurde ihm die Verfügung vom 29. November 2024 mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nochmals per A-Post zugestellt.