Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Oktober 2024 (BJS 24 14784) Erwägungen: 1. Am 29. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Beschimpfung und Drohung ein. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 25. November 2024 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete die Beschwerde am 26. November 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Mit Verfügung vom 29. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsan- waltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Be- schuldigte die eingeschriebene Postsendung nicht innert Frist bei der Post abholte, wurde ihm die Verfügung vom 29. November 2024 mit Schreiben vom 16. Dezem- ber 2024 nochmals per A-Post zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschuldig- te liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wur- de mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verzichtet. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die an- gefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten zusammenge- fasst Folgendes hervor: Am 18. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Beschimpfung und Drohung. In der darauffolgenden Einver- nahme gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Treppenhaus ihres Wohnhauses durch den Beschuldigten mit den Worten «Auti» und «Dräcksmoore» beschimpft worden sei. Ausserdem habe er ihr mit den Worten «du fäusch eines Tages» ge- droht. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahme die Vorwürfe und gab an, dass er nichts von diesem Vorfall wisse. Die Staatsanwaltschaft lud dar- aufhin den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin mit Vorladungen vom 23. September 2024 zur Vergleichsverhandlung am 29. Oktober 2024 vor. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung enthielt die Anrede «Sehr geehrter Herr A.________». Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft gleichentags das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten ein. Nach Erhalt der Einstellungsverfügung meldete sich die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und gab an, dass sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei. Sie habe sich durch die Anrede («Sehr geehrter Herr A.________») in der ihr zugestell- 2 ten Vorladung nicht angesprochen gefühlt und sei daher auch nicht zur Vergleichs- verhandlung erschienen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde ihr sodann mitgeteilt, dass sie Beschwerde einreichen solle, da in der Vorladung darauf hingewiesen worden sei, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, wenn die antragsstel- lende Person nicht erscheine. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2024 damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung unent- schuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen ist. Gestützt auf Art. 316 StPO gelte der Strafantrag damit als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen sei. 4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Kantonspolizei in D.________ mitgeteilt habe, dass sie nur Einsicht in die Akten und aus persönli- chen Gründen keine Konfrontation mit dem Beschuldigten wünsche. Die Anschrift im Brief der der Staatsanwaltschaft sei nicht an sie, sondern an den Beschuldigten gerichtet gewesen. Daher sei sie nicht vor Gericht erschienen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet ein Verfahrenshindernis, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Einstellung zu verfügen ist. 5.2 Die Staatsanwaltschaft kann, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO die antragsstellende und die beschuldigte Per- son zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragsstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. 5.3 Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertre- tungsstrafbehörden und Gerichten schriftlich. Die Inhaltsvoraussetzungen der Vor- ladungen werden in Abs. 2 festgehalten. Sie enthalten unter anderem die Bezeich- nung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrens- handlung teilnehmen soll (Art. 201 Abs. 2 Bst. b StPO). Neben der Angabe der vor- ladenden Behörde und der für diese handelnden konkreten natürlichen Person er- scheinen damit die Angabe der vorgeladenen Person selbst (inkl. der zur genauen Identifizierung notwendigen Detailangaben und Adresse) und deren prozessuale Rolle bzw. Stellung (Eigenschaft) sowie die Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlung unerlässlich (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 201 StPO). Bei den Form- und Inhaltsvorschriften von Art. 201 StPO handelt es sich im Wesentli- chen nicht um Ordnungs-, sondern um Gültigkeitsvorschriften, so dass die Verlet- zung dieser Vorschriften grundsätzlich die Ungültigkeit der Vorladung und den 3 Ausschluss der Säumnisfolgen gemäss Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO, namentlich der polizeilichen Vorführung (Art. 207 ff. StPO), zur Folge hat. Angesichts des engen Zusammenhangs der Vorladung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nament- lich mit dem Anspruch, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO), kommt den Form- und Inhaltsvorschriften von Art. 201 StPO eine derart erhebliche Bedeutung zu, dass diese Vorschriften ihr erwähntes Ziel nur dann erreichen können, wenn bei ihrer Nichtbeachtung die erhobenen Beweise i.S.v. Art. 141 Abs. 2 grundsätzlich unverwertbar sind (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 201 StPO mit Hinweisen). 5.4 Die Beschwerdekammer kommt mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen (E. 5.3 hiervor) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht gültig vorgeladen worden ist. Aufgrund der falschen Anrede war für sie als juristische Laiin nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden war. Eine Vorladung muss gemäss Art. 201 Abs. 2 Bst. b StPO unter genauen Detailangaben der vorzuladenden Person erfol- gen. Die Anrede in der an die Beschwerdeführerin adressierten Vorladung war in- des nicht an jene, sondern an den Beschuldigten gerichtet. Somit enthielt diese keine bzw. fehlerhafte Angaben zur vorzuladenden Person. Daran ändert nichts, dass die aufgeführte Rolle (antragstellende Person) korrekt war und auf der Rück- seite der Vorladung auf die Erscheinungspflicht der antragsstellenden Person und die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab bereits im Strafantragsformular vom 18. Dezember 2023 an, dass sie nicht an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen teilnehmen möchte. Zudem macht sie in ihrer Beschwerde geltend, sie habe im Februar 2024 der Polizei in D.________ mitgeteilt, dass sie keine Konfrontation mit dem Beschuldigten wün- sche. Unter diesen Umständen musste sie auch nicht damit rechnen, dass sie – neun Monate später – von der Staatsanwaltschaft vorgeladen wird; insbesondere dann nicht, wenn die Vorladung nicht an sie gerichtet ist. Darüber hinaus geht es nicht an, dass eine fehlerhafte Vorladung der antragsstellenden Person zum Nach- teil gereicht und ihr gestützt darauf der Zugang zur Strafverfolgung verwehrt wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorladung mangels korrekter Bezeich- nung der vorzuladenden Person ungültig erfolgt ist und die Säumnisfolgen diesfalls ausgeschlossen sind (vgl. E. 5.2). Mithin erweist sich auch die Einstellung des Ver- fahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 316 Abs. 1 StPO als unrecht- mässig. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 4 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung verlangt hat, sind ihr auch keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie ist weder anwaltlich vertreten noch sind besondere Ver- hältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Mangels Beteili- gung am Beschwerdeverfahren sind auch dem Beschuldigten keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschä- digung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Oktober 2024 (BJS 24 14784) wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6