8 Sachlage auf seine Rechte verzichtet hat. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eingereicht hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 24 14571 vom 6. Mai 2024 als zurückgezogen gilt und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.