205 Abs. 2 StPO vor, solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre insbesondere auch für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung gilt (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 43 zu Art. 3 StPO). 5.4 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen an der Einvernahme resp.