Entsprechend ging der Antrag erst am 18. November 2024, mithin am Tag der geplanten Einvernahme, bei der Staatsanwaltschaft ein. Gemäss der Telefonnotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin erreichte sie das Schreiben am Vormittag des 18. November 2024, worauf sie Rechtsanwalt B.________ kurz vor 11.30 Uhr im Hinblick auf die Einvernahme vom Nachmittag unter der Kanzleinummer zu erreichen versuchte. Dabei sei ihr gesagt worden, dass Rechtsanwalt B.________ nicht erreichbar sei und auch nicht zurückrufen könne, er sich aber per E-Mail melden werde.