205 Abs. 3 StPO). Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen (E. 4) war auch kein Sistierungsgrund nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a bis d StPO ersichtlich. Weiter gilt es zu beachten, dass der Sistierungsantrag erst am 15. November 2024 uneingeschrieben der Post übergeben wurde. Auf eine Zustellung vorab per Fax oder E-Mail oder eine vorgängige mündliche Information der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Entsprechend ging der Antrag erst am 18. November 2024, mithin am Tag der geplanten Einvernahme, bei der Staatsanwaltschaft ein.