Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden zu sein oder von den Konsequenzen seines Fernbleibens nicht Kenntnis gehabt zu haben. 5.3 Was die Rüge anbelangt, wonach der Sistierungsantrag vom 15. November 2024 ignoriert worden sei, obwohl das Gesuch auf Einstellung eine Grundsatzfrage des Verfahrens betreffe, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorladung vom 9. September 2024 nicht revoziert hat. Kommt hinzu, dass ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).