Zusätzlich wurde die Vorladung dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ am 8. Oktober 2024 noch einmal per A-Post zugestellt. Mit anderen Worten darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte. Da er anwaltlich vertreten war, ist zu erwarten, dass er hinreichend über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden zu sein oder von den Konsequenzen seines Fernbleibens nicht Kenntnis gehabt zu haben.