Dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme resp. der Einspracheverhandlung vom 18. November 2024 vorgeladen wurde, ist mithin nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO und/oder das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt.