Vielmehr bestanden sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zur Einvernahme resp. der Einspracheverhandlung vom 18. November 2024 vorgeladen wurde, erhebliche Zweifel bezüglich der angeblichen (absoluten) diplomatischen Immunität, so dass es diese gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO weiter abzuklären galt. In diesem Rahmen wäre der Beschwerdeführer denn auch zu seinen Behauptungen betreffend seine angebliche Immunität zu befragen gewesen. Zudem hätte ihm zum Schreiben der Schweizer Mission vom 15. November 2024 das rechtliche Gehör gewährt werden können. Dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme resp.