Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu gehalten war, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aufgrund Vorliegens eines Strafausschlussgrundes einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst lieferte keine ausreichenden Belege für die geltend gemachte (absolute) diplomatische Immunität in der Schweiz. Vielmehr bestanden sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zur Einvernahme resp.